Die Teilnahme am Straßenverkehr wird durch die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
geregelt. Daraufhin müssen Fahrräder einen Dynamo,
einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als aktive
Beleuchtung haben. Als passive
Beleuchtungskomponenten sind Speichenstrahler (2
Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein
Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach
hinten) sowie ein Frontreflektor (weiß, meistens im
Scheinwerfer integriert) erforderlich, insgesamt
also 15 Reflektoren.
Ausnahmen gelten nur für Rennräder (unter 11kg) und
Geländeräder (unter 13 kg), die dann an Stelle von
Scheinwerfer, Schlußleuchte und Lichtmaschine einen
Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht
tragen dürfen.